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Satzung (Stand 10.03.2022)

                     Beitragsverzeichnis geändert am 10.03.2022                    

§ 1 Name und Sitz

 

Der am 12.06.1973 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub Bachgau Schaafheim e.V. und ist beim Amtsgericht Dieburg in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Schaafheim.

 

§ 2 Zugehörigkeit

 

Der Verein erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzungen des Hessischen Tennisverbandes e.V., des Tennisbezirks Darmstadt. e. V., des Tenniskreises Darmstadt-Dieburg e.V. und des Landessportbundes Hessen e.V. an.

 

§ 3 Zweck und Aufgabe

 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports und evtl. weiterer einschlägiger Sportarten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

  1. der Verein hat

    1. aktive Mitglieder (incl. Schnuppermitglieder)

    2. passive Mitglieder

    3. Jugendmitglieder

    4. Ehrenmitglieder

  2. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennen.

  3. Passive Mitglieder können alle Ämter begleiten und haben volles Stimmrecht.

  4. Jugendmitglieder können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben.

  5. Ehrenmitglieder sind aktiven Mitgliedern gleichgestellt, jedoch beitragsfrei.

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit einer Petition an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, welche die Möglichkeit hat, die Ablehnung aufzuheben oder zu bestätigen (einfache Mehrheit).

  2. Die gesundheitliche Sportfähigkeit fällt nicht in die Verantwortlichkeit des Vereins. Jedes Mitglied ist dafür selbst verantwortlich.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod

  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. Es werden vom Club keine Jahresbeiträge und Spenden erstattet.

  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

    1. 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

    2. sonstige durch die Mitgliederversammlung beschlossenen finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

  4. durch Ausschluss (siehe § 12 Ziffer 2)

 

§ 9 Mitgliedschaftsrechte

 

  1. Volljährige Mitglieder (incl. Schnuppermitglieder) sind berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

  2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und können nicht gewählt werden. Sie haben aber Rederecht. Ab 16 Jahren können sie vom Vorstand in Ausschüsse berufen werden, dürfen aber nicht als Ausschussvorsitzender fungieren.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Passive Mitglieder können Tennisplätze bedingt benutzen Näheres regelt das Beitragsverzeichnis.

  4. Begründete Beschwerden können dem Vorstand vorgetragen werden.

  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

  6. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine aktuelle Mitgliederliste mit Namen, Vornamen, Status aktiv/passiv und Telefonnummer. Diese Liste darf nicht an Dritte, insbesondere Nichtmitglieder weitergegeben werden. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand § 12 Absatz 1 und 2 anwenden.

  7. Mitglieder, die eine E-Mailadresse hinterlegt haben, erhalten alle Einladungen und Informationen per E-Mail.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.

  2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten.

  3. Die Beiträge zur Abbuchung rechtzeitig bereitzuhalten.

  4. Das Vereinseigentum zu schonen und pfleglich zu behandeln.

  5. Den festgelegten Arbeitseinsatz abzuleisten Näheres regelt das gültige Beitragsverzeichnis.

  6. Die Mitglieder sind selbst verantwortlich für die Meldung bzw. Aktualisierung ihrer Kontaktdaten.

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag und evtl. Sonderbeiträge sind im Beitragsverzeichnis festgehalten.

Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt per Bankeinzug durch den Schatzmeister.

 

§ 12 Ahndung und Vergehen

 

1.Zur Ahndung von Vergehen im Zusammenhang mit dem Verein, vor allem im sportlichen

        Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

  • Verwarnung

  • Verweis

  • Sperre

  1. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

    • bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

    • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.

    • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

  2. Entstandene materielle Schäden sind von dem betreffenden Mitglied zu ersetzen.

  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 13 Organe des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der erweiterte Vorstand

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie soll bevorzugt als Präsenzveranstaltung erfolgen. Im Bedarfsfall kann sie auch als Online-Veranstaltung organisiert werden. Der Vorstand legt die zu verwendende Technik fest. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte in folgender Reihenfolge enthalten muss:

    1. Ehrung der Toten

    2. Verlesung des letzten Protokolls der letzten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung

    3. Jahresbericht des Vorstandes

    4. Bericht der Kassenprüfer

    5. Entlastung des Vorstandes

    6. Wahlen – alle 2 Jahre

    7. Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres

    8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder die bis zum Versammlungsbeginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden müssen (Ausnahme siehe § 14 Absatz 6a und b)

    9. Verschiedenes

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenen Mitglieder sind nicht mitzuzählen, sie werden wie Abwesende behandelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei

  • Misstrauensanträgen gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder

  • Satzungsänderungen

  • Sonderbeiträgen, des Mitgliedsbeitrages

5.  Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, wenn es von einem Mitglied verlangt wird.

  • Die Wahl wird von einem Wahlleiter durchgeführt, den die Mitgliederversammlung durch Akklamation bestimmt.

  • Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Wahlleiter schriftlich vorliegt.

  • Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll gegenzeichnen.

  • Sollte bei einer Online-Veranstaltung eine geheime Wahl gewünscht werden, so erfolgt diese über eine im Anschluss an die Versammlung vom Wahlleiter organisierte Briefwahl.

6. Anträge

       a)    Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis zum

               Beginn der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Anträge zu 

               § 14 Absatz 4b und c müssen zum Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein.

       b)    Textentwürfe zu Satzungsänderungen oder der Änderung der Höhe der Beiträge und

              Sonderbeiträge müssen der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen

              Mitgliederversammlung beigefügt werden.

       c)    Dringlichkeitsanträge, die § 14 Absatz 4 beinhalten oder bedingen, sind unzulässig.

              Ansonsten sind Dringlichkeitsanträge mit einfacher Mehrheit zulässig.

7.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/5 der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich oder elektronisch einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher, und zwar unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

8.  Für alle Versammlungen gilt die Geschäftsordnung des Landessportbundes Hessen e.V.

 

§ 15 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Sportwart, Jugendwart, Schriftführer und Pressewart, die in Personalunion wahrgenommen werden können.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils 2 sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er ist verpflichtet einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Der Haushalt darf bis 10% des abgestimmten Haushaltsplanes überschritten werden.

5. Grundlegende Veränderungen der Baulichkeiten und der Außenanlagen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6. Der Vorstand sollte regelmäßig zusammenkommen; die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden schriftlich festgehalten. . Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. 

8. Sämtliche Ämter des TC Bachgau sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des TCB gemachten Auslagen (Stichwort „Ehrenamtspauschale). Inhaber von Ehrenämtern des TCB dürfen in anderen Tennissportorganisationen, die nicht dem Hessischen Tennisverband (HTV) angeschlossen sind oder denen der HTV nicht angehört, keine Ämter bekleiden.

 

§ 16 Erweiterter Vorstand

 

  1. Referenten und Ausschüsse

  2. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten und Ausschüsse aus qualifizierten Mitgliedern berufen.

  3. Bei der Bildung eines Sportausschusses gehören der Sportwart, der Jugendwart und die Mannschaftsführer der Aktiven/Hobby -Mannschaften diesem Ausschuss automatisch an.

  4. Bei der Bildung eines Jugendausschusses gehören der Jugendwart, der Sportwart und die Mannschaftsführer der Jugendmannschaften diesem Ausschuss automatisch an.

  5. Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Der 1. Vorsitzende muss zu jeder Sitzung eine Einladung erhalten.

  6. Referenten und Ausschussvorsitzende müssen – wenn die Tagesordnung es erfordert – vom 1. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben zu ihrem Thema Stimmrecht.

 

§ 17 Kassenprüfer

 

Der Kassenprüfer wird jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er hat die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Falle jedoch zum Ende des Geschäftsjahres – die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit dem genehmigten Haushaltsplan zu vergleichen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 18 Ehrungen

 

  1. Ehrenmitglieder: Für außerordentliche Verdienste kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.

  2.  Ehrenvorsitzende: Für außerordentliche Verdienste kann ein ehemaliger Vorsitzender durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden.

  3.  Die Ernennung oder Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. In beiden Fällen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Vorschläge können von allen Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, der sie den Mitgliedern unterbreitet.

  4.  Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsnadel ausgezeichnet werden.

 

§ 19 Kommissionen

 

Bei Bedarf kann die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung Kommissionen wählen, die Vorschläge erarbeitet und der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt, z.B. eine Satzungskommission.

 

§ 20 Versicherungsschutz

 

  1. Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert.

  2. Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. auf der TCB Anlage besteht nicht.

 

§ 21 Amtsbezeichnung in weiblicher Form

 

       Inhaberinnen von Ämtern des TCB führen die weibliche Form der Amtsbezeichnung, z.B.

  1. Vorsitzende

  2. Schatzmeisterin

  3. Sportwartin

  4. Jugendwartin

  5. Schriftführerin

  6. Referentin

 

§ 22 Ordnungen

 

Platz- und Spielordnungen, Hausordnung und Ranglistenordnung werden vom Vorstand erstellt.

 

§ 23 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entsprechen und beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Schaafheim oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 7. Dezember 1973.

 

Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 301 des Amtsgerichts Dieburg am 27. Juni 1974.

  1. Änderung 13.01.1978

  2. Änderung 19.01.1979

  3. Änderung 18.01.1980

  4. Änderung 25.02.1983

  5. Änderung 23.01.1987

  6. Änderung 02.04.1993

  7. Änderung 02.04.2001

  8. Änderung 26.02.2004

  9. Änderung 15.01.2008

  10. Änderung 10.03.2022

Neufassung der Satzung beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 10.03.2022.

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